1. Ansprüche, die sich aus einem urheber- oder namensrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht ableiten, begründen keine Vereinsstreitigkeiten, weil sie in gleicher Weise auch gegen Nichtmitglieder geltend gemacht werden könnten.
1. Ansprüche, die sich aus einem urheber- oder namensrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht ableiten, begründen keine Vereinsstreitigkeiten, weil sie in gleicher Weise auch gegen Nichtmitglieder geltend gemacht werden könnten.