1. Verfügt der Geschäftsführer gleichzeitig als Gesellschafter über die Hälfte aller Stimmen, wird unter den Gesellschaftern keine Mehrheit für die Abberufung des Geschäftsführers erzielt werden. In diesem Fall kann der Geschäftsführer einer GmbH gem § 16 Abs 2 GmbHG aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dann hat das Gericht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, wobei den Kl die Beweislast trifft.