1. Bekämpft der Kl in der mit Tatfragen vermengten Rechtsrüge ausschließlich die Bestimmungen des UGB, aber nicht die Anwendung ausschließlich österr Gewährleistungs- und Schadenersatzrechts ohne UN-Kaufrecht, ist die Rechtsfrage einer nachträglichen Rechtswahl iSd Art 3 Abs 2 ROM I-VO sowie des nach Ansicht des BerG auch konkludent zulässigen Ausschlusses des UN-Kaufrechts abschließend erledigt und in dritter Instanz nicht mehr aufzugreifen (RS0043338).