Was sich bereits in mehreren obiter dicta (FN ) angekündigt hatte, hat der EuGH nunmehr in verb Rs C-229/19 , C-289/19 in die Tat umgesetzt: Ist eine in AGB enthaltene Klausel wegen Verstoßes gegen die Klausel-RL unwirksam, so darf sie in einem Verbrauchervertrag - von praktisch kaum relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt werden. Der Beitrag untersucht die sich daraus für die Praxis ergebenden Konsequenzen.