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§ 1330 ABGB: AK darf bei Produkttest auf Lebensmitteluntersuchungsanstalt vertrauen!

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2021/87ecolex 2021, 115 Heft 2 v. 10.2.2021

Der AK kommt bei Produkttests zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Konsumentenschutzes ein erheblicher Spielraum zu (§ 4 Abs 2 Z 5 AKG). Wird eine Produktuntersuchung durch eine anerkannte Lebensmitteluntersuchungsanstalt durchgeführt, darf darauf vertraut werden, dass diese die gesetzlichen und fachlichen Standards für Lebensmittelüberprüfungen einsetzt. Auch bei scheinbaren Diskrepanzen darf sich die AK auf die Auskunft des Testleiters verlassen, dass die Lebensmittelprobe dennoch zum Verkehr ungeeignet sein könne, weshalb eine Haftung der AK nach § 1330 ABGB mangels Verschuldens ausscheidet.

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