Mit E v 24. 6. 2021 hat der VwGH (FN ) festgehalten, dass Sonderzahlungen eine Form des darstellen. Hiermit soll die geleistete Arbeit abgegolten werden. Folglich sind Sonderzahlungen unabhängig davon zu vergüten, ob diese im Monat der Verhängung der behördlichen Maßnahme ausbezahlt wurden. Anträge gem § 32 Abs 3 EpiG (FN ) können zu Zeitpunkten gestellt werden, zu denen noch nicht sämtliche Sonderzahlungen, die für die tägliche Arbeitsleistung gebühren, ausgezahlt wurden. Nach dieser E kann über diese Anträge auch abgesprochen werden, wenn noch keine tatsächliche Auszahlung erfolgt ist. Dies steht im Widerspruch zu § 32 Abs 3 EpiG, wonach Voraussetzung für den Übergang auf den Arbeitgeber die tatsächliche Auszahlung ist.