1. Sparbücher, deren Guthabensstand weniger als Euro 15.000,- beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind ("Kleinbetragssparbücher" gem § 32 Abs 4 Z 1 BWG), sind Inhaberpapiere. Auch bei der Eröffnung eines solchen Sparbuchs hat sich der Einleger zu identifizieren (§ 5 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG). Kleinbetragssparbücher werden grds durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmens übertragen. Das Kreditinstitut darf an den identifizierten Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, leisten. Es ist daher möglich, dass mittlerweile nicht mehr der bei Eröffnung der Spareinlagen als Kunde identifizierte Betroffene, sondern jemand anderer der wirklich Berechtigte ist.