1. Die AG darf zulässigerweise erworbene eigene Aktien, die die 10 %-Grenze nicht überschreiten, auch auf Dauer behalten.
2. Liegen dem Erwerb der eigenen Aktien Ermächtigungen durch die Hauptversammlung nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG zu Grunde, ist der Erwerb grundsätzlich zu jedem beliebigen Zweck (mit Ausnahme des "Handels in eigenen Aktien") gestattet.