1. Gem Art 6 Z 3 AUVB sind Unfälle vom Versicherungsschutz umfasst, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt werden; ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge. Die Bestimmung lässt nach seinem insoweit klaren Wortlaut auch aus der Sicht eines durchschnittlichen VN nur das Verständnis zu, dass Unfälle, die Folge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls sind, gleichfalls dem Versicherungsschutz unterstellt werden, Herzinfarkt oder Schlaganfall als Folge eines Unfalls hingegen nicht versichert sind. Bei der Wortfolge "Herzinfarkt und Schlaganfall gelten nicht als Unfallsfolge" handelt es sich um einen Risikoausschluss. Die Formulierung ist klar und verständlich, eine Verletzung des Transparenzgebots liegt nicht vor.