Ein Größenschluss mit Blick auf den Sinn der Regelung des § 11 Abs 1 AußStrG erlaubt, einen Antrag unter Anspruchsverzicht wirksam unabhängig davon zurückzuziehen, ob ein RM erhoben wurde, sofern die schon getroffene E noch nicht rk ist.
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Ein Größenschluss mit Blick auf den Sinn der Regelung des § 11 Abs 1 AußStrG erlaubt, einen Antrag unter Anspruchsverzicht wirksam unabhängig davon zurückzuziehen, ob ein RM erhoben wurde, sofern die schon getroffene E noch nicht rk ist.
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