1. Grundsätzlich ist es zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlungen zu beschränken. Diese Beschränkung gilt jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Notgeschäftsführer und kann auch nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Ergibt sich die Beschränkung des Tätigkeitsbereichs lediglich aus der Begründung des Bestellungsbeschlusses, wirkt sie nicht einmal im Innenverhältnis. Ein Irrtum über das Ausmaß der Vertretungsbefugnis kann nicht zur Enthebung des Notgeschäftsführers führen.