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Restschuldbefreiung von Amts wegen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/181ecolex 2020, 411 Heft 5 v. 4.5.2020

Wenn eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung iS des ersten Satzes des § 280 IO anstrebt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. Ein solcher Antrag wäre nur ein redundanter Formalakt, weil er ohnehin keiner Begründung bedürfte und das bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 199 Abs 1 IO erklärte Verfahrensziel, die Restschuldbefreiung zu erlangen, lediglich wiederholt würde.

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