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Nachträglich hervorgekommene Befangenheitsgründe als Besetzungsmangel im Schiedsverfahren nicht nur in "krassen" Fällen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/179ecolex 2020, 409 - 411 Heft 5 v. 4.5.2020

1. Aus der Dienstpflichtverletzung des Richters, der als aktiver Richter entgegen § 63 Abs 5 RStDG an der Entscheidung des SchiedsG mitgewirkt hat, kann kein Aufhebungsgrund abgeleitet werden.

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