1. Schließt ein Vermieter einen Wärmeliefervertrag ab und werden die Wärmelieferungen vereinbarungsgemäß direkt an den Mieter verrechnet, ist mangels entsprechender Vereinbarung der Vermieter weiterhin Vertragspartner. Eine (privative) Schuldübernahme oder gar Vertragsübernahme durch den Mieter setzt eine - zumindest schlüssige - Zustimmung des Vertragspartners voraus.