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Zitierung mitanzuwendender Vorschriften im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid?

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2020/159ecolex 2020, 345 - 346 Heft 4 v. 2.4.2020

Die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, hängt davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch § 356b Abs 1 GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist. Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiell-rechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil § 356b Abs 1 GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft. Dass die Behörde § 32 WRG 1959 nicht in den Spruch des Bescheids aufgenommen und letztlich jegliche Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen unterlassen hat, schadet dieser Genehmigungsfiktion nicht.

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