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Keine Ablaufhemmung bei verspäteter Meldung der Schwangerschaft

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2020/152ecolex 2020, 323 - 324 Heft 4 v. 2.4.2020

1. Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, tritt nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat.

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