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Zur Zuständigkeit der Handelsgerichte bei Bereicherungsansprüchen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/138ecolex 2020, 302 - 303 Heft 4 v. 2.4.2020

1. Bereicherungsansprüche gehören dann gem § 51 Abs 1 Z 1 JN vor das Handelsgericht, wenn sie aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet werden, wenn dieses also selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs ist. Voraussetzung ist ein enger Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein Handelsgeschäft (ein unternehmensbezogenes Geschäft) selbst begründeten Forderungen und Pflichten.

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