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Zum Ermessensspielraum bei der Kostenentscheidung eines Schiedsgerichts

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/135ecolex 2020, 301 - 302 Heft 4 v. 2.4.2020

1. § 609 Abs 1 ZPO steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer allenfalls bestehenden abweichenden Vereinbarung der Schiedsparteien über die Kostentragungsregelung. Eine entsprechende Vereinbarung kann in der Schiedsvereinbarung (unmittelbar oder durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln) oder in einer getrennten Verfahrensvereinbarung getroffen werden.

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