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Zusatzkrankenversicherung: Heilbehandlung im Ausland

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/93ecolex 2020, 192 - 194 Heft 3 v. 4.3.2020

1. § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insb auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger VN eines Vertrags ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht(Sachersatz-)Versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht(Sachersatz-)Interesse des Schädigers einschließt.

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