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Zum Haftungsprivileg nach dem Forstgesetz

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/83ecolex 2020, 188 Heft 3 v. 4.3.2020

1. § 176 Abs 3 ForstG privilegiert das Handeln des Schädigers im Bereich des Waldes. Der Verursacher eines dabei entstandenen Schadens haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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