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Mitspracherechte im Rahmen der NitratRL

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2020/79ecolex 2020, 156 - 157 Heft 2 v. 10.2.2020

Unmittelbar betroffene natürliche und juristische Personen müssen von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen bzw verstärkte Aktionen erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.

C-197/18

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