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Verfahrensmangel bei gleichzeitiger Stattgebung eines Leistungs- und Manifestationsbegehrens einer Stufenklage

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Pepita Fallmann, Leonie Liebenweinecolex 2020/424ecolex 2020, 984 Heft 11 v. 5.11.2020

1. Zwar darf bei einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO das Begehren auf Rechnungslegung, in Durchbrechung des Grundsatzes nach § 226 Abs 1 ZPO, mit einem unbestimmten Leistungsbegehren verbunden werden, jedoch besteht ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über Manifestations-, und Leistungsbegehren. Vielmehr muss nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren die Kl ihr unbestimmtes Leistungsbegehren auf Grundlage der Ergebnisse der Rechnungslegung nachträglich bestimmen.

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