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Rauchfangkehrer ist Organ iSd AHG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/415ecolex 2020, 968 Heft 11 v. 5.11.2020

Die Verpflichtung des Rauchfangkehrers, einmal innerhalb von drei Jahren die Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen, allfällige Mängel dem Gebäudeeigentümer nachweislich mitzuteilen und sie dem Bürgermeister bei Unterbleibung einer Behebung innerhalb der nächsten Reinigungsfrist bzw bei unmittelbar drohender Gefahr eines Brands sofort anzuzeigen (hier: nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-FGPO), ist eine hoheitliche Aufgabe. Der Rauchfangkehrer ist demnach Organ iSd § 1 Abs 2 AHG.

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