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Die beschleunigte Gebäudeabschreibung gem § 8 Abs 1a bzw § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG idF KonStG 2020

SteuerrechtAufsatzGerald Moserecolex 2020, 927 - 931 Heft 10 v. 1.10.2020

Als Konsequenz des Konjunktureinbruchs infolge der COVID-19-Krise hat die Regierung im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) Maßnahmen beschlossen, um Investitionen anzukurbeln. Insb wurde eine degressive Abschreibung vorgesehen für Gebäude besteht nun ebenfalls eine partielle degressive "beschleunigte" Abschreibungsmöglichkeit in den beiden ersten Jahren nach Erwerb/Herstellung.

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