Die grenzüberschreitende Tätigkeit gewinnt für Unternehmer immer mehr Bedeutung. Durch das Internet wird die Erschließung weiterer geographischer Märkte erheblich erleichtert. Dieser Artikel beleuchtet, wann eine solche Tätigkeit der GewO unterliegt und soll eine Hilfestellung für die Einordnung in der Praxis bieten.
Schlagwörter: