In Österreich besteht eine gewisse Normenarmut zur Bestimmung des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts. Sekundäre Rechtsquellen sind spärlich. Aus Anlass eines Urteils des OGH (FN ) zu diesem Thema, das erheblich zur Rechtssicherheit beiträgt, stellt dieser Beitrag die Frage des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts umfassend dar, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Österreich iSd § 577 ZPO hat.
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