Der Beitrag untersucht die Frage, ob und gegebenenfalls wie ein bereits eingetretener Verstoß gegen das zwingende Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG und § 52 AktG) geheilt werden kann.
Schlagwörter:
Einlagenrückgewähr; Kapitalerhaltung; verdeckte Gewinnausschüttung; Nichtigkeit; Heilung; Sanierung.