vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Haftung des Sachverständigen bei bloßen Vermögensschäden

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/326ecolex 2019, 765 Heft 9 v. 5.9.2019

1. Nach stRsp ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299 f ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn - was im vorliegenden Fall verneint wurde - ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden wird oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!