1. Nach stRsp ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299 f ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn - was im vorliegenden Fall verneint wurde - ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden wird oder wenn der Vertragspartner des Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen dieses Dritten mitverfolgt.