1. Die Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Gesellschaft in der Firma immer nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn auf keiner der Stufen eine natürliche Person haftet.
1. Die Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Gesellschaft in der Firma immer nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn auf keiner der Stufen eine natürliche Person haftet.