1. Eine Rentenversicherung mit Sofortrente gegen Einmalzahlung entspricht nicht der in § 165 Abs 2 VersVG genannten Kapitalversicherung "für den Todesfall", welche "in der Art genommen" ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des V zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist. Der VN hat im erstgenannten Fall durch Leistung der Prämie schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer sowie einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben, und die Leistungspflicht des V hat unmittelbar nach Vertragsabschluss begonnen.