1. Die sog fakultative Vertragsraumordnung, mit der der Gesetzgeber Gemeinden zum Vertragsabschluss ermächtigt, ist verfassungsrechtlich zulässig. § 15 Abs 2 Oö ROG 1994 sieht zB vor, dass die Gemeinde mit privatrechtlichen Mitteln Aufgaben der Raumordnung unterstützt. Entsprechend der demonstrativen Aufzählung des § 16 Abs 1 Z 1 Oö ROG 1994 kommt dafür neben der Vereinbarung über die Tragung der Infrastrukturkosten auch eine Vereinbarung über die Herstellung von Infrastruktur mit dem Grundstückseigentümer (hier: Straßenbau) in Betracht.