1. In einem Vertrag kann ein Leistungsbestimmungsrecht (Gestaltungsrecht) einer Vertragspartei festgelegt werden; dies ist grundsätzlich nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.
1. In einem Vertrag kann ein Leistungsbestimmungsrecht (Gestaltungsrecht) einer Vertragspartei festgelegt werden; dies ist grundsätzlich nicht sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.