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Verhältnis des § 2d AVRAG zu Altkollektivverträgen

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2019/279ecolex 2019, 623 - 624 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Mit BGBl I 2015/152 wurde § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG - wenngleich die Bestimmung materiell nur um "für jedes zurückgelegte Monat" erweitert wurde - in seiner Gesamtheit neu gefasst und in Z 32 das Inkrafttreten der Neufassung geregelt. Die Inkrafttretensbestimmung der Z 18 Satz 1 leg cit ist damit obsolet geworden.

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