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Vor Aufhebung einer Sicherungsmaßnahme ist auch bei den nicht im Gesetz aufgezählten Gründen der Antragsteller zu hören

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2019/262ecolex 2019, 595 - 596 Heft 7 v. 27.7.2019

1. Die Zurückziehung des Sicherungsantrags ist gem § 402 Abs 4, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen EV, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt.

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