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Klärschlamm ist Abfall

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/239ecolex 2019, 551 Heft 6 v. 29.5.2019

Da die Abwasserreinigung ein Behandlungsverfahren darstellt, um eine den Schutzzielen des WRG 1959 entsprechende Ableitung von Abwasser in Gewässer zu sichern, ist der als Abwasserinhaltsstoff anfallende Klärschlamm kein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess. Klärschlamm ist somit kein Nebenprodukt iSd § 2 Abs 3a AWG.

Ro 2017/05/0003

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