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Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei durch ein abgeleitetes Benützungsrecht im Räumungsprozess

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2019/223ecolex 2019, 514 Heft 6 v. 29.5.2019

1. Mehrere (bekl) Mitmieter im Aufkündigungs- oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandverhältnis bilden grundsätzlich eine einheitliche Streitpartei. Dies gilt auch im Räumungsprozess wegen titelloser Benützung, wenn eine der bekl Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen bekl Partei ableitet.

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