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E-Mails und Chatprotokolle genießen Briefschutz - aber nicht bei Vorlage bei Gericht zu Beweiszwecken

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturMichael Wollerecolex 2019/151ecolex 2019, 346 - 347 Heft 4 v. 2.4.2019

1. § 77 UrhG verbietet die Verbreitung vertraulicher Aufzeichnungen auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Begriff der "Öffentlichkeit" ist dabei weit auszulegen.

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