Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und hierdurch den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher gem § 5c KSchG diesen Preis zu leisten. Sender iSd § 5c KSchG ist das Unternehmen, das ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Der bloße Erbringer von Logistikleistungen wie dem Vermieten eines Postfachs, dessen Entleeren und dem ungeöffneten Weitersenden der Post ist hingegen nicht als Sender anzusehen und damit nicht Haftungsadressat des § 5c KSchG.