Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann (hier: Feststellungsklage aufgrund von Schlechtlieferungen betreffend ein Bauvorhaben). Der Geschädigte muss in der Lage sein, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (stRsp; RIS-Justiz RS0034524). Es kommt dabei nicht auf die Kenntnis aller Einzelheiten, sondern auf einen ausreichenden Grad an Gewissheit über den Eintritt eines (Primär-)Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten an. Wann eine in diesem Sinn ausreichende Kenntnis der Sachlage anzunehmen ist, hängt letztlich jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab. In concreto war dem BerG bei der Beurteilung keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung vorzuwerfen.