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Aufrechnung und Verjährung bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/66ecolex 2019, 158 Heft 2 v. 5.2.2019

1. Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen. Dies ist dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch bereits abgelaufen ist.

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