1. Unterscheidungskraft ist nicht schon dann abzusprechen, wenn die relevanten Verkehrskreise bei Kenntnis des Produkts (auch) einen direkten Bezug zu einer bestimmten Wirkung herstellen, sondern nur, wenn die Marke unmittelbar Rückschlüsse auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung erlaubt.