1. Dem Ursprungsgericht, bei dem die Ausstellung der in Art 53 EuGVVO vorgesehenen Bescheinigung in Bezug auf eine rechtskräftige Entscheidung beantragt wird, ist es nicht erlaubt, von Amts wegen zu prüfen, ob gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit in Verbrauchersachen verstoßen wurde, um den Verbraucher über einen eventuell festgestellten Verstoß zu informieren und es ihm zu erlauben, in Kenntnis der Sachlage die Möglichkeit zu erwägen, von dem in Art 45 EuGVVO vorgesehenen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.