Innehaltungsbeschlüsse gem § 29 AußStrG sind nur anfechtbar, wenn die Höchstdauer von sechs Monaten überschritten wird. Liegen die Voraussetzungen für die Innehaltung nicht vor und wird die Fortsetzung des Verfahrens verweigert, so steht den Parteien allenfalls der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG offen.
4 Ob 86/19d