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Zur Anfechtbarkeit von Innehaltungsbeschlüssen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2019/380ecolex 2019, 876 Heft 10 v. 2.10.2019

Innehaltungsbeschlüsse gem § 29 AußStrG sind nur anfechtbar, wenn die Höchstdauer von sechs Monaten überschritten wird. Liegen die Voraussetzungen für die Innehaltung nicht vor und wird die Fortsetzung des Verfahrens verweigert, so steht den Parteien allenfalls der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG offen.

4 Ob 86/19d

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