1. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Geschützt im engeren Sinn ist die Weitergabe von Meinungen; insb die freie Äußerung und Mitteilung von Meinungen, Informationen und Ideen. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Obwohl die Pressefreiheit in Art 10 MRK nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie einen selbständigen Teil des sachlichen Schutzbereichs dieser Norm.