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Verletzung der Offenlegungspflicht - Mäßigung der Zwangsstrafe nur bei besonderer Härte

RechtsprechungGesellschaftsrechtn. n.ecolex 2018/227ecolex 2018, 531 - 532 Heft 6 v. 21.7.2018

Entscheidung: OGH 25.10.2017, 6 Ob 175/17d

Normen: § 285 UGB

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