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Mit einem Hang rutscht der gewerberechtliche Geschäftsführer in die Haftung

Unternehmensrecht; GewerberechtAufsatzDr. Christian Handigecolex 2018, 307 - 311 Heft 4 v. 5.5.2018

Normen: § 39 Abs 1 GewO

Schlagwörter:

Gewerbeberechtigung; Befähigung; Grenzüberschreitungen; Schadenshaftung; Reglementierung; freie Gewerbe; Nebenrechte; Fachkräfte; Gesamtcharakter; Schutzzweck; Jugendschutzbestimmungen; Betriebsanlagenrecht; Erdarbeiten; Deichgräber; Hangrutsch

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