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Feste Geschäftsverteilung wackelt im Überlastungsfall

GerichtsorganisationAufsatzao. Univ.-Prof. Dr. Christian Piska, Mag. Nikolaus Wieserecolex 2015, 771 - 774 Heft 9 v. 1.9.2015

Normen: Art 87 Abs 3 B-VG; Art 83 Abs 2 B-VG; § 27a GOG; § 477 Abs 1 Z 2 ZPO

Schlagwörter:

Belastungsausgleich; Geschäftsverteilung; Personalsenat; Arbeitsüberlastung; Akten; Dienstgeber; Meldung; Überlastung;

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