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Immobilienertragsteuer: Haftungstatbestände für Parteienvertreter

SteuerrechtAufsatzDr. Roman Thunshirnecolex 2013, 757 - 762 Heft 9 v. 1.9.2013

Normen: § 30c EStG; § 11 BAO; § 138 BAO; § 139 BAO; § 13 Abs 4 GrEStG; § 29 FinStrG; § 33 Abs 2 FinStrG; § 5 Abs 3 StGB

Schlagwörter:

Immobilienertragsteuer; Selbstberechnung; Haftung des Parteienvertreters; Haftung für die Entrichtung der Steuer; Offenlegungspflicht; Umfang; Haftung für die Richtigkeit der Steuer; Wissentlichkeit; Mehrheit an Beteiligten; Schadenersatzpflicht; ;

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