Zusammenfassung: Gegenständlich erhebt der OGH die Frage zum zentralen Entscheidungselement, ob ein Versicherungsagent in Hinblick über die Aufklärung über den Neu/Zeitwert den ihn treffenden Aufklärungspflichten entsprochen hat.
Rechtsgrundlagen: § 43 VersVG; § 51 VersVG