Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich öffentlichen Äußerungen und dem Abweichen vom vertraglich Vereinbarten zu. Muss sich der Vertragspartner Werbeäußerungen dennoch zurechnen lassen?
Rechtsgrundlagen: § 922 Abs 2 ABGB
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich öffentlichen Äußerungen und dem Abweichen vom vertraglich Vereinbarten zu. Muss sich der Vertragspartner Werbeäußerungen dennoch zurechnen lassen?
Rechtsgrundlagen: § 922 Abs 2 ABGB
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